REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberlandesgericht Wien
1 R 170/251
Das Oberlandesgericht Wien hat
als Rekursgericht
durch
(Vorsitz),
in der Rechtssache der klagenden
und
Partei
Veronika Bohrn Mena,
vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer,
Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Gerald
Grosz, 15.2.1977, Unternehmer,
Graz, vertreten durch Dr. Peter
Borbas, Rechtsanwalt in
Wien, wegen Unterlassung (EUR 21.000), im Verfahren über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 15.11.2025, 53 Cg 5/25b-21, über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulas-
sung des ordentlichen Revisionsrekurses (S 508 ZPO), in
nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Beschluss des Rekursgerichts vom 26.3.2026, 1 R 170/25i, dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wird samt dem damit
verbundenen
ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Begründung
Der Beklagte
stützt seinen Abänderungsantrag auf
eine behauptete krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts
Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen und
Einbeziehung
der Meinungsäußerungsfreiheit des Art 10
EMRK
sowie
das Fehlen „jüngerer" höchstgerichtlicher
Rechtsprechung
zur Frage, ob pointiert formulierte
Social-Media-Beiträge derart am Grundrecht der Mei-nungsäußerungsfreiheit zu messen seien, dass im Zweifelsfall von der günstigsten mehrerer möglicher Auslegungs-variante auszugehen sei. Welche Auslegungsvariante hier die günstigste von mehreren möglichen sei, lässt der
Beklagte offen.
Das Rekursgericht erachtet den Antrag für nicht
stichhältig. Er zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die nicht schon bei der ursprünglichen Beurteilung der Revisionsrekurszulässigkeit berücksichtigt wurden (vgl Lovrek in Fasching/Konecny" § 508 ZPO Rz 8).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss
nicht ($ 508 Abs 4 ZPO) .
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 1, am 15. April 2026
Jetzt ist es RECHTSKRÄFTIG. ♥️ #Grosz hat wieder unnötig Geld verbrannt, sein Versuch die gerichtlich angeordnete #EinstweiligeVerfügung, die ich gegen seine Hetze erwirkt habe, vor dem OGH zu bekämpfen wurde abgewiesen. Er hat in ALLEN Punkten verloren & alle Rechtsmittel ausgeschöpft.🧵 #HassimNetz