REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien 1 R 170/251 Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch (Vorsitz), in der Rechtssache der klagenden und Partei Veronika Bohrn Mena, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Gerald Grosz, 15.2.1977, Unternehmer, Graz, vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (EUR 21.000), im Verfahren über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 15.11.2025, 53 Cg 5/25b-21, über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulas- sung des ordentlichen Revisionsrekurses (S 508 ZPO), in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag der beklagten Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Beschluss des Rekursgerichts vom 26.3.2026, 1 R 170/25i, dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wird samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Begründung Der Beklagte stützt seinen Abänderungsantrag auf eine behauptete krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen und Einbeziehung der Meinungsäußerungsfreiheit des Art 10 EMRK sowie das Fehlen „jüngerer" höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob pointiert formulierte Social-Media-Beiträge derart am Grundrecht der Mei-nungsäußerungsfreiheit zu messen seien, dass im Zweifelsfall von der günstigsten mehrerer möglicher Auslegungs-variante auszugehen sei. Welche Auslegungsvariante hier die günstigste von mehreren möglichen sei, lässt der Beklagte offen. Das Rekursgericht erachtet den Antrag für nicht stichhältig. Er zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die nicht schon bei der ursprünglichen Beurteilung der Revisionsrekurszulässigkeit berücksichtigt wurden (vgl Lovrek in Fasching/Konecny" § 508 ZPO Rz 8). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ($ 508 Abs 4 ZPO) . Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 1, am 15. April 2026
Jetzt ist es RECHTSKRÄFTIG. ♥️ #Grosz hat wieder unnötig Geld verbrannt, sein Versuch die gerichtlich angeordnete #EinstweiligeVerfügung, die ich gegen seine Hetze erwirkt habe, vor dem OGH zu bekämpfen wurde abgewiesen. Er hat in ALLEN Punkten verloren & alle Rechtsmittel ausgeschöpft.🧵 #HassimNetz