Das AG kann ja auf Antrag der Kläger an das LG weiterverweisen, da hier für die Zivilgerichte nur die Verweisung des VG auf den Zivilrechtsweg bindend ist.
Posts by Alex Amtmann
Vom Regen in die Traufe?
Entlastet doch alle, indem ihr 2026 bei den Einkünften als Selbständiger oder Freiberufler oder Arbeitnehmer 1000 Euro (bei Lohn jeweils 250 von Juli bis Oktober) steuerfrei stellt - muss man auch nicht umständlich kontrollieren.
Trifft sich ja ganz gut, dass das bei anschließender gerichtlicher Geltendmachung seit 1.1.2026 unter die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 II Nr. 7 GVG fallen dürfte ;-)
P.S. Die Gerichte und das BVerfG haben mit viel zu langen Verfahrensdauern leider „mitgemacht“. In keinem Sozialleistungs- und Lohnzahlungsrechtsstreit wäre bei Klage auf Mehrzahlung eine Verfahrensdauer > 1 Jahr hinnehmbar.
Super gemacht:
Mit verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsanpassungen solange warten und zugleich die Anzahl der Beamten vergrößern, bis die notwendige Besoldungserhöhung so hoch ist, dass sie für eine Kampagne gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums genutzt werden kann.
Gegen Correctiv ist es auch in Hamburg nach meinem Verständnis eine Hauptsacheklage, da Vosgerau wohl nur gegen andere Medien zeitnah mittels eV-Antrag vorgegangen war.
Ja, aber ich denke nicht, dass das Kammergericht (Huy) bzw das OLG Hamburg (Vosgerau) faktisch die letzte Instanz in dieser Sache ist.
Wird das nicht am Ende der BGH entscheiden?
Klagen hilft?
SCOTUS hat mE nur entschieden, dass sprechende Beratung grundsätzlich von der Redefreiheit geschützt ist - und daher Ausnahmen „strict scrutiny“ unterliegen, was die Vorinstanzen so nicht geprüft hatten. Im Betreg fehlt daher mE, ob Regulierung von „Professional advice“ „strict scrutiny“ standhält.
Ständige Kritik an BMin Reiche erfolgreich: Der von ihr abgelehnte Tankrabatt kommt ;-)
Kann das jemand technisch erklären: warum dauert es pro Akte länger, wenn ein:e User viele Akten zu Einsicht vorliegen hat?
Vermute auch, dass so tenoriert und begründet werden wird, dass es nicht offenbar rechtswidrig und daher nicht nichtig ist. Aber abwarten: vielleicht „schaffen“ sie es ja ;-)
Deshalb ja: „je nachdem wie … reagiert würde“
Meinte keine Nichtigkeitsfeststellungsklage, sondern Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung : Gericht muss inzident (ggf schon in Zulässigkeit) prüfen, ob Genehmigungspflicht wirksam (nicht nichtig) ausgesetzt ist.
Je nachdem wie auf einen trotzdem gestellten Genehmigungsantrag reagiert würde, wäre die zumindest Frage der Nichtigkeit wegen etwaiger offenbarer Rechtswidrigkeit implizit ggf schon zu prüfen .
So why do pharmaceutical manufacturers have to bear the additional costs for wastewater treatment?
Dies alles, wenn - wie ich vermute - die AV auf § 3 II 5 gestützt wird.
… wenn und weil sie an die Stelle einer derzeit ohnehin zu erteilenden Einzel-Genehmigung tritt. Das ist daher mE jedenfalls kein Fall der Nichtigkeit wegen offenbarer Rechtswidrigkeit und damit rechtlich wie jeder andere ggf. rechtswidrige (aber nicht nichtige) Verwaltungsakt wirksam.
Selbst wenn der Rest zutrifft, wäre es keine Ausnahme für jede zukünftige Auslandsreise, sondern nur für solche, die vor dem zukünftigen Widerruf der AV - der vermutlich auch ausdrücklich vorbehalten wird , aber auch so möglich wäre - begonnen wird. Vertretbar ist eine solche Ausnahme auch , ….
Nun also doch (auch) eine Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden soll.
Dass allein auf die Information hin stets „rechtstreu“ gelöscht wird, könnte etwas optimistisch (oder fatalistisch) sein.
Wurde schon irgendwo entschieden, ob für das Hinwirken auf Löschen auch eine (zB urheberrechtliche) Klage erforderlich ist, wenn der Dritte auf den Hinweis auf die unwahre Tatsachenbehauptung nicht löscht?
Verwaltungsvorschriften sind bekanntlich nur für die angewiesenen Behörden bindend: warum entfällt ggf gerade dadurch die Betroffenheit? Braucht es nicht eine Allgemeinverfügung? oder zumindest die ausdrückliche Anweisung (wohl des BMI) an die BPol, § 10 I 2 iVm § 7 I Nr. 7 PassG nicht anzuwenden?
Das war so nicht gemeint. ich wollte nur kurz andeuten, was die materielle Begründung für den geltend gemachten Grundrechtsverstoß wäre - denn eine Verfassungsbeschwerde ohne eine Begründung kann ja gar nicht zulässig sein kann.
Ja. Und?
Und hier korrigiert: bsky.app/profile/alex...
bsky.app/profile/alex...
Kann eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen §§ 2 III, 3 II 1 und 2 Wehrpflichtgesetz mit der Begründung, dass die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte > 3 Monate mangels tatsächlicher Wehrpflicht unverhältnismäßig in Art. 2 I GG eingreift, zulässig sein?
Ich wollte den Post wegen der Typos gerade neu machen ;-)