Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 1. Neutralitätsgebot Ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht, bei dienstlichen Handlungen neutral und unparteiisch zu agieren. Grundlage: • § 33 Abs. 1 BeamtStG – Pflicht, „die verfassungsmäßige Ordnung zu achten“ und dienstliche Aufgaben „uneigennützig und nach bestem Wissen und Können“ zu erfüllen. • Daraus wird das Neutralitätsgebot abgeleitet. 2. Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht • § 33 Abs. 2 BeamtStG: Beamte müssen sich „innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der ihnen obliegenden Verantwortung gerecht werden“. • § 34 Satz 3 BeamtStG: Für politische Betätigung gilt eine ausdrückliche Mäßigung und Zurückhaltung, um das Vertrauen in die Neutralität zu wahren. 3. Ausgewogenheit / Wohlverhaltenspflicht • § 34 BeamtStG („Wohlverhalten“): Beamte müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen in eine sachliche, ausgewogene und rechtsstaatliche Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.
Die Dienstvorgesetzten scheinen kein Problem damit zu haben, dass PHM Ostermann nicht als neutrale Stimme des Staates auftritt, sondern als politischer Akteur mit klar einseitiger Agenda agiert – der das Neutralitätsgebot sowie die Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht chronisch ignoriert. #BeamtStG