Die #Heilung einer blutflüssigen Frau sowie von zwei Blinden und einem Stummen sei keine berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit und insofern im Einklang mit dem »Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der #Heilkunde ohne Bestallung« (#HeilprG) gewesen. (9/12)
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