I. A. 1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 28'533.45 entschädigt. 3. Die auf A. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. II. B. 1. B. wird vom Vorwurf der Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. B. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'887.60 entschädigt. 3. Die auf B. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. III. C. 1. C. wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. C. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 26'715.25 entschädigt. 3. Die auf C. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
Erinnert ihr euch an die Grenzwächter, die in der Aktion "Knobli" im Vorarlberg Schweizer EInkaufstouristen beobachteten, die Hanfsamen und Anbauzubehör kauften?
Sie zogen ihren Strafbefehl wegen Verletzung fremder Gebietshoheit weiter ans Bundesstrafgericht in […]
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