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#Risikospielen
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikosten bei Hochrisikospielen Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb daher erfolglos. Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird bei Veranstalterinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht. Diese Regelung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter zwar ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Die Norm genügt als Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Bevor ihr das woanders lest:
Die Pressemitteilung des #bundesverfassungsgericht zu den #polizeikosten bei #Risikospielen:

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteil...
#dfl #Fussball

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Länder dürfen Bundesligavereine für Polizeieinsätze zur Kasse bitten.

Das #Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der #DeutschenFußballLiga / #DFL zurückgewiesen. #Bundesländer dürfen den Bundesligisten Polizeieinsätze bei #Risikospielen in Rechnung stellen.

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