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55.Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Brome **_Bekanntmachung_** **** **55.Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Brome** **für die in der Anlage dargestellten Gebiete** **Veröffentlichung gem. § 3 (2) BauGB** Der Rat der Samtgemeinde Brome hat in seiner Sitzung am 19.03.2026 dem Entwurf des Bauleitplans und der Begründung einschließlich Umweltbericht unter der Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wird gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt. Die Veröffentlichung des Planentwurfs mit der Begründung und dem Umweltbericht findet statt in der Zeit vom **04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026** Sie finden alle Unterlagen auf der Internetseite https://www.samtgemeinde-brome.de/planungsbeteiligung/. Für zusätzliche Einsichtnahme und telefonische Rückfragen stehen Ihnen die Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36 in 38465 Brome während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar: _Fachplanungen:_ Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur und Sachgütern. _Stellungnahmen:_ **Boden** * Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover zum Thema Baugrund, Landkreis * Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu Böden und Feldbewirtschaftung * Stellungnahme des Landkreis Gifhorn zum Thema Kreisarchäologie **Wasser** * Stellungnahme des Landkreis Gifhorns Untere Wasserbehörde zum Trinkwasserschutzgebiet Innerhalb der o. g. Auslegungsfrist können Äußerungen vorgebracht bzw. elektronisch übermittelt oder auf anderem Wege bei der Samtgemeinde Brome eingereicht werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt. Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Brome, den 16.04.2026 LS Wieland Bartels veröffentlicht am …………. Samtgemeindebürgermeister

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Mikrozensus 2026: Start der Befragung in Niedersachsen * Rund 40.000 Haushalte werden im Jahr 2026 durch das LSN für den Mikrozensus befragt * Ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte unterstützen vor Ort bei der Überprüfung der ausgewählten Wohnanschriften * Befragung der Haushalte erfolgt überwiegend online Wie viele Alleinlebende, Paare oder Familien mit Kindern gibt es 2026 im Land Niedersachsen? Wie gestaltet sich die Wohnsituation der Niedersächsinnen und Niedersachsen? In welchen Berufen und Branchen arbeiten niedersächsische Erwerbstätige, wie hoch ist der Anteil an Teilzeitbeschäftigten? Diese und viele weitere politisch und gesellschaftlich relevante Fragen sollen auch in diesem Jahr wieder durch den Mikrozensus beantwortet werden. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) teilt mit, dass im Laufe dieses Jahres etwa 80.000 Bürgerinnen und Bürger in rund 40.000 Haushalten an zufällig ausgewählten Anschriften an der Befragung teilnehmen werden. Sie geben stellvertretend für ganz Niedersachsen Auskunft zu ihren Lebensbedingungen. Der Mikrozensus wird bereits seit 1957 permanent durchgeführt und liefert jährlich wertvolle Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Haushalte in Niedersachsen und Deutschland. An den ausgewählten Adressen werden innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren maximal vier Befragungen durchgeführt. Bei einem Teil der Haushalte finden die Befragungen zweimal innerhalb eines Kalenderjahres statt. Durch die mehrfache Befragung können nicht nur kurzfristige Veränderungen und Entwicklungen in den Haushalten festgestellt werden, sondern auch langfristige Veränderungen in der Gesellschaft. Die zu befragenden Haushalte werden zunächst per Post direkt durch das LSN angeschrieben und um Auskunft gebeten. Mit diesem Schreiben erhalten alle Berichtspflichtigen zugleich individuelle Zugangsdaten, mit denen sie ihre Auskunft online erteilen können. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, einen Papierfragebogen beim LSN anzufordern oder die Befragung telefonisch durchzuführen. Um im Vorfeld der Befragung die anzuschreibenden Haushalte sowie die Gebäudestruktur zu ermitteln, setzt das LSN zudem ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte vor Ort zur Anschriftenklärung ein. Für alle ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten gilt, dass sie sich mit Hilfe eines Ausweises legitimieren können. In Zweifelsfällen können sich Haushalte die Legitimation der Erhebungsbeauftragten auch telefonisch vom LSN bestätigen lassen. Das LSN bittet alle auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürger, die für ihre Haushalte im Laufe des Jahres 2026 ein Schreiben vom LSN erhalten, um Mitwirkung. Hierbei sind die Auskünfte aller Bevölkerungsgruppen wichtig, unabhängig von ihrer jeweiligen Lebenssituation: Die Angaben von erwerbslosen Personen, Studierenden oder älteren Menschen sind ebenso relevant wie die von Angestellten oder Selbstständigen. Weiterführende Informationen zum Mikrozensus finden Sie auf der gemeinsamen Plattform der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter: https://www.mikrozensus.de. Auf der Internetseite des LSN finden Sie neben weiteren Informationen zum Mikrozensus in Niedersachsen auch Tabellen mit Ergebnissen aus den vergangenen Erhebungen. **Sonstige Hinweise:** Mit dem Mikrozensus werden jährlich wichtige Daten zur Lebenssituation der Haushalte in Niedersachsen erhoben. Eine weitere Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik ist die Erhebung der Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR). Diese liefert unter anderem detaillierte Daten dazu, wie viel Geld privaten Haushalten in Niedersachsen zur Verfügung steht und wofür es ausgegeben wird. Für die Teilnahme an dieser Befragung werden weiterhin freiwillige Haushalte gesucht. Aktuell ist besonders die Mitwirkung von sogenannten sonstigen Haushalten gefragt. Bei diesen handelt es sich um Mehrpersonenhaushalte, in denen z.B. Erwachsene mit einem Elternteil oder volljährigen Kindern in einem Haushalt leben. Zudem suchen wir für das Jahr 2026 noch Rentnerhaushalte und Haushalte, in denen der oder die Hauptverdienende selbstständig oder freiberuflich tätig ist. Sie sind interessiert? Weitere Informationen zu den LWR, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie das Teilnahmeformular sind online verfügbar unter www.lwr.de. **Kontakt:** Das Team des Mikrozensus steht Ihnen gern für Auskünfte zur Verfügung. Tel.: 0511 9898-4455 oder per E-Mail: *protected email* **Betroffen sind konkret folgende Gemeinden: Bergfeld, Tülau, Tiddische, Rühen, Parsau, Ehra-Lessien und Brome.** Herausgeber: © 2026 Landesamt für Statistik Niedersachsen Pressestelle, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover Telefon: 0511 9898-1016 Telefax: 0511 9898-991016 E-Mail: *protected email* https://www.statistik.niedersachsen.de

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Fälligkeit der Steuer und Abgaben für das I. Quartal 2026 **Fälligkeit der Steuern und Abgaben für das _I. Quartal 2026_** Die Samtgemeinde Brome weist darauf hin, dass am **_15. Februar 2026_** _die Grundsteuern und die Gewerbesteuern für das I. Quartal 2026_ fällig werden. Bei Zahlungsverzug lässt sich eine kostenpflichtige Mahnung und nach erneutem Fristablauf eine mit weiteren Kosten verbundene Zwangsvollstreckung nicht vermeiden. Steuerzahler, die der Samtgemeinde Brome ein SEPA-Mandat erteilt haben, werden von dieser Zahlungserinnerung nicht betroffen. In diesen Fällen werden die Zahlungen zum jeweiligen Termin abgebucht. Bitte denken Sie daran, dass sofern das von Ihnen angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht die nötige Deckung aufweist und aus diesem Grund die Bank die Abbuchung zurückzieht, in den meisten Fällen eine Rücklastschriftgebühr anfällt, die wir von Ihnen zurückfordern. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend mit uns in Verbindung. Damit keine weiteren Gebühren dieser Art anfallen, wird unsererseits die Bankverbindung für zukünftige Fälligkeiten so lange gesperrt, bis wir von Ihnen eine erneute Freigabe (neues SEPA-Mandat) bekommen. _Wählen Sie den für Sie bequemeren Weg der bargeldlosen Zahlung_. Geben Sie der Samtgemeinde Brome den Auftrag, die Beiträge bei Fälligkeit von Ihrer Bank oder Sparkasse anzufordern. Sollten Sie an diesem SEPA-Mandat interessiert sein, können Sie einen entsprechenden Vordruck bei uns anfordern. Die Vordrucke stehen Ihnen auch auf der Homepage der Samtgemeinde Brome zur Verfügung. Bei Überweisungen ist zu beachten, dass unbedingt die _Debitoren-Nummer / Aktenzeichen_ , auf Ihrem Steuerbescheid (oben rechts) ersichtlich, anzugeben ist. Nachstehend sind die Bankverbindungen der Samtgemeinde Brome aufgeführt: **Banken:** Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg IBAN: DE53 2695 1311 0014 1517 24 BIC: NOLADE21GFW Volksbank Braunschweig-Wolfsburg IBAN: DE26 2699 1066 2015 4390 00 BIC: GENODEF1WOB Volksbank eG Südheide-Isenhagener Land-Altmark IBAN: DE39 2579 1635 0007 1307 00 BIC: GENODEF1HMN Stephanie Klatt Kassenleitung Samtgemeindekasse Brome

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Der Landkreis Gifhorn informiert: Korrektur der Abfuhrtermine 2026 Korrektur der Abfuhrtermine

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Straßenreinigung und Winterdienst Im Winter ergeben sich bei Frost und Schneefall für die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke wieder Pflichten hinsichtlich des Winterdienstes. Aus diesem Grund soll hiermit auf die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome hingewiesen werden. Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ausgenommen von der Reinigungspflicht einschließlich Schneeräumung sind die Fahrbahnen der im Anhang zur oben genannten Verordnung aufgeführten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten. ** _Beseitigung_** Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und alle erkennbar, abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehwege/Gehbahnen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten (Räumpflicht). Ist ein Gehweg/ eine Gehbahn nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über **Nacht Schnee gefallen** , muss die Räumung **werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, durchgeführt sein** ansonsten erstreckt sich der **Winterdienst** auf die Hauptverkehrszeit zwischen **07:00 Uhr und 20:00 Uhr an Werktagen** sowie zwischen **08:00 Uhr und 20:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.** Bei **Glätte** sind in der gleichen Zeit die Gehwege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln bestreut zu halten. Die Verwendung von Streusalz ist nur in begründeten Fällen, wie z.B. Eisregen, gestattet. Bei eintretendem Tauwetter sind die **Gossen und Straßeneinläufe** schnee- und eisfrei zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. **Einlaufschächte und Hydranten** sind stets schnee- und eisfrei zu halten. **_Lagerung_** Schnee und Eis sind auf dem Gehweg an der Fahrbahnseite, oder bei nicht ausreichender Breite des Gehweges auch am Rand der Fahrbahn so zu lagern, dass der Straßenverkehr nicht behindert wird. Es ist unzulässig, den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben oder im Gossenbereich zu lagern. Die regelmäßige Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht soll insbesondere die Sicherheit der Fußgänger auf den Gehwegen gewährleisten und die Anlieger vor eventuellen **Regressansprüchen** von Unfallgeschädigten schützen. Sollten sich Fragen zur Räum- und Streupflicht ergeben, wenden sie sich bitte an Herr Schuwalow, Tel. 05833 84-181 im Rathaus der Samtgemeinde Brome. Nähere Informationen finden sie auf der Homepage der Samtgemeinde Brome www.samtgemeinde-brome.de unter Politik & Recht/Ortsrecht/Verordnungen.

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Der Landkreis Gifhorn informiert: Korrektur der Abfuhrtermine Altpapier 2026 Korrektur der Abfuhrtermine Altpapier

Der Landkreis Gifhorn informiert: Korrektur der Abfuhrtermine Altpapier 2026 www.samtgemeinde-brome.de/der-landkreis-gifhorn-in... #Allgemein
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Amtliche Bekanntmachung – Datenübermittlung Jeder Einwohner hat die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten – ohne Angabe von Gründen – zu widersprechen. Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an folgende Adressaten: – öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte oder der Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. – Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler oder staatlicher Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen ohne Geschlechtsangabe, Doktorgrad und Anschrift von nach Lebensalter bestimmten Gruppen von wahlberechtigten Personen), Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheid). Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. – Presse oder Rundfunk und Mandatsträger Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums). Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. – Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben). – Meldebehörden der Bundeswehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial Daten von männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im Jahr 2024 volljährig werden (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen sowie die gegenwärtige Anschrift). Die betroffenen Personen haben nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Jeden, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, bitten wir, dies der Samtgemeinde Brome, ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, persönlich oder schriftlich mitzuteilen. Brome, 2025-12-15 gez. Wieland Bartels L.S. Samtgemeindebürgermeister

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Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen 2026 Die Samtgemeinde Brome veröffentlicht alle Geburtstage ab 70 Jahre und jeden folgenden 5. Geburtstag sowie Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit (Datum der standesamtlichen Trauung) und jedes folgende Ehejubiläum aus dem Datenbestand der Samtgemeindeverwaltung im Mitteilungsblatt unter der Rubrik „WIR GRATULIEREN“. Wer seinen Geburtstag bzw. sein Ehejubiläum NICHT veröffentlicht haben möchte, wird gebeten, sich mit dem ServiceCenter der Samtgemeinde Brome Bahnhofstraße 36 38465 Brome, in Verbindung zu setzen, um der Veröffentlichung SCHRIFTLICH zu widersprechen und eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Die Übermittlungssperre kann jederzeit widerrufen werden. Bei Allen, die sich nicht melden, geht die Samtgemeinde Brome davon aus, dass eine Veröffentlichung gewünscht wird. ServiceCenter Bereich Ordnungswesen

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ServiceCenter- Außenstellen Rühen und Ehra Die **Außenstellen Rühen und Ehra sind in der 52. Kalenderwoche 2025 und 01. Kalenderwoche 2026** _nicht_ besetzt. Ab dem **05.01.2026** können Sie die Leistungen des ServiceCenters in der Außenstellen Ehra und Rühen zu den bekannten Öffnungszeiten wahrnehmen.

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Kassenschluss der Samtgemeindekasse Brome am 12.12.2025 Alle Firmen werden gebeten, ihre Rechnungen für die Samtgemeinde Brome und ihre Mitgliedsgemeinden Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische und Tülau bis spätestens **_Freitag, den 12.12.2025,_** über die entsprechenden Sachbearbeiter in der Samtgemeindekasse Brome einzureichen. Stephanie Klatt Kassenleitung Samtgemeindekasse Brome

Kassenschluss der Samtgemeindekasse Brome am 12.12.2025 www.samtgemeinde-brome.de/kassenschluss-der-samtge... #Allgemein
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Verlängerte Bearbeitungszeiten für Ausweise und Pässe über die Feiertage Die Bundesdruckerei informiert, dass im Zeitraum vom **17.12.2025 bis zum 05.01.2026** kein Versand und keine Produktion von Pässen und Ausweisen möglich sind. Auch **Express-Reisepässe** können in dieser Zeit weder bestellt noch gefertigt werden. Wir nehmen Ihre Anträge weiterhin regulär entgegen, jedoch verlängert sich die Bearbeitungsdauer entsprechend. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer persönlichen Planung. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. **Ihr Servicecenter der Samtgemeinde Brome**

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