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Hashtag
#554BGB
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Wir haben den Musterbeschluss für #Wohnungseigentumsversammlungen (#WEG) zu #Steckersolar überarbeitet.

balkon.solar/news/2023/12...

#RechtaufSolar #BalkonSolar #554BGB #20WEG

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Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs.1 S.1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung des Vermieters bzgl. Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Solarpaneele sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, so dass wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Solches hat die Beklagte jedoch nicht konkret angeboten. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Beklagten auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis in diesem Fall zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat.

Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs.1 S.1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung des Vermieters bzgl. Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Solarpaneele sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, so dass wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Solches hat die Beklagte jedoch nicht konkret angeboten. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Beklagten auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis in diesem Fall zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat.

Ob das #Amtsgericht Köln, 208 C 460/23 RN 14 hier schon ein Obiter Dictum bezüglich der Pflicht zur Genehmigung von #Balkonsolar bei Vorlage von Versicherungsnachweis, zusätzlicher Kaution und fachgerechter Anbringung formuliert hat?

nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j20...

#rechtaufsolar #554BGB

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