Nach Art. 13 #DSGVO müssen Betroffene bei der Erhebung von personenbezogenen Daten über den Umfang informiert werden. Hier gibt es einen Unterschied zum #DSGEKD der Ev. Kirche. Nach §17 DSG-EKD müssen Betroffene erst "auf Verlangen" der Betroffenen informiert werden.
#Datenschutz
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