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#DerKommentar
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Der UNO-Kinderrechtsausschuss fordert vorerst den Verbleib eines behinderten Mädchens in dessen Regelklasse. Von «UNO‑Befehlen» kann dabei keine Rede sein, denn die Schweiz hat diesen Kontrollmechanismus freiwillig anerkannt. #DerKommentar von Prof. Maya Hertig Randall.

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Zur dynamischen Rechtsübernahme im Vertragspaket Schweiz-EU: Die Schweiz hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Rechtsübernahme dynamisch ist, und nicht automatisch, wie die Gegnerschaft behauptet. #DerKommentar von Dr. iur. Ulrich Gut. #Bilaterale #EU
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Kritik an der Rechtsprechung des EGMR: Warum das Schweizer Parlament die Motion Germann ablehnen sollte. #DerKommentar von Dr. iur. Ulrich Gut.
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EU-Verträge: Die Anordnung eines obligatorischen Referendums mit Ständemehr ist mangels Grundlage in der BV unzulässig. #DerKommentar von Prof. em. Dr. iur. Georg Müller. unser-recht.ch/der-kommentar

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Kein Ständemehr bei der Abstimmung über das EU-Vertragspaket aus opportunistischen Gründen: Die klare Formulierung von Art. 140 Abs. 1 lit. b BV genügt und sollte nicht verwässert werden.
#DerKommentar von alt Nationalrat Kurt Fluri.
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Das Parlament und die EU-Verträge: Die parlamentarischen Kommissionen sollten den Bundesrat begleiten und die Anträge an Parlament und Volk mitgestalten. #DerKommentar von alt Ständerat Dr. iur. Thomas Pfisterer
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Justiz-Bashing ist in Mode gekommen. Auch die vierte Gewalt ist sich nicht zu schade, gegen die Justiz auszuteilen. Um sachliche Kritik scheint es dabei jedoch nicht zu gehen. #DerKommentar von Dr. iur. Patrice Martin Zumsteg.
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Non-Refoulement Prinzip: Niemand darf in einen Staat zurückgeschafft werden, in dem er oder sie an Leib oder Leben bedroht ist. Das ist keine Juristenmeinung, sondern steht so in der Bundesverfassung der Schweiz. #DerKommentar von Dr. iur. Ulrich Gut unser-recht.ch/der-kommentar

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Im Fall KlimaSeniorinnen wird dem EGMR vorgeworfen, er missachte die Gewaltenteilung. Dieses Prinzip verlangt aber auch die gegenseitige Hemmung der Gewalten, und Rechtsetzung & Rechtsanwendung lassen sich nicht so klar trennen. #DerKommentar von Dr. iur. Patrice Zumsteg unser-recht.ch/der-kommentar

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