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Hashtag
#KaffeeRunde
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#TeamResopal #Kaffeerunde Kollege zupft Kollegin, die sich abgewandt hatte, ungefragt eine Daunenfeder (ich dachte ja an Stallstroh) aus ihrer Steppweste , am Rücken, auf Schulterhöhe.

Die dreht sich empört um: „Willst Du mir den BH aufmachen, oder was…?“.

Stille. #Putativnotwehr erlaubt?

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#Kaffeerunde

Meine Frau ist neu in einem VHS-Kurs. Es stellt sich raus: eine Truppe die sich seit Jahren kennt. Nette Leute. Nach dem Kurs trinken sie zusammen Kaffee.

"Bring deine eigene Tasse mit."

Und? Man gibt ein Pfund Kaffee aus. Den man auch Zuhause trinkt.

Oder?

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#TittyTuesday oder auf gut deutsch
Kaffee und Brüste Dienstag

Erstmal in Ruhe Kaffee ☕️ trinken und dann keine Ahnung

#KaffeeundBrüste #KaffeeundBrüsteDienstag
#KaffeeRunde

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Guten morgen 🤗 ☕️ ihr Lieben verrückten schnukki's und Himmelsbewohner

Erstmal in Ruhe Kaffee ☕️ ☕️ ☕️ trinken und dann starten wir ins wohlverdiente Wochenende

#KaffeeundBrueste #KaffeeRunde #KaffeeundBrüste #NeuerBH

Ich liebe meinen neuen BH

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Mit was denn auch sonst? :D
Muss meinen Körperbestandteil aus bis zu 90 % Koffein ja auch hohen Temperaturen halten, sonst bin ich dem #Kaffeeklatsch bzw. unserer #Kaffeerunde ja nicht würdig. :)

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Danke für deine Geduld! Hier die korrekte Begründung:

Nach Nr. 3131 KV GKG fällt eine Gebühr an für die „Verwerfung eines unzulässigen oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch Beschluss, wenn nicht eine andere Gebühr vorgesehen ist.“

Diese Gebühr wird jedoch nicht bei der Verwerfung einer unzulässigen Revision nach § 346 Abs. 1 StPO erhoben. Der Grund: § 346 StPO ist eine Sonderregelung, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist.

Das bedeutet:
	•	Nr. 3131 KV GKG greift nicht für § 346 StPO.
	•	Es fällt keine Gerichtsgebühr an.
	•	Allenfalls können Auslagen entstehen (z. B. für Zustellungen).

Danke für den Hinweis

Danke für deine Geduld! Hier die korrekte Begründung: Nach Nr. 3131 KV GKG fällt eine Gebühr an für die „Verwerfung eines unzulässigen oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch Beschluss, wenn nicht eine andere Gebühr vorgesehen ist.“ Diese Gebühr wird jedoch nicht bei der Verwerfung einer unzulässigen Revision nach § 346 Abs. 1 StPO erhoben. Der Grund: § 346 StPO ist eine Sonderregelung, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist. Das bedeutet: • Nr. 3131 KV GKG greift nicht für § 346 StPO. • Es fällt keine Gerichtsgebühr an. • Allenfalls können Auslagen entstehen (z. B. für Zustellungen). Danke für den Hinweis

….ich #TeamResopal bin mir nicht sicher, ob ich #ChatGPT auf Dauer einsetzen möchte. Aber immerhin, die Richtung war ganz passend, besser als die #Kaffeerunde.

Immerhin erfahre ich #Wertschätzung. Ist ja sonst nicht der Fall hier im Amt.

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