Ausnahmemegenehmigung möglich
Das BVerwG verkennt nicht, dass das Verbot gläubige Musliminnen vor die Wahl stellt, dem von ihnen als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot nicht zu folgen oder auf das Führen von Kfz zu verzichten. Die Richterinnen und Richter verweisen insoweit aber auf die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen (vgl. § 46 Abs. 2 StVO). Für Musliminnen, die sich aus religiösen Gründen zur Verhüllung des Gesichts verpflichtet sehen, könne im Einzelfall die Verhüllung ausnahmsweise erlaubt werden.
Kann einer Betroffenen der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen – auch im Lichte alternativer Möglichkeiten der Mobilität – nicht zugemutet werden, könne ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung bestehen. Das Verhüllungsverbot sei mit Blick darauf auch verhältnismäßig.
Das kann nicht wahr sein
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