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#Energierecht
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"Das neue Schutzregime markiert einen Paradigmenwechsel hin zu einem risikobasierten, ganzheitlichen Ansatz im Energiebereich, dessen Dringlichkeit durch den mutmaßlichen Brandanschlag auf das Berliner Stromnetz vom 3. Januar 2026 unter dem Label der „Vulkangruppe“ eindrucksvoll unter Beweis gestellt wurde. Die Verzahnung der unions- und nationalrechtlichen Normen (NIS-2-Richtlinie [EU] 2022/2555, CER-Richtlinie [EU] 2022/2557, NIS-2-Umsetzungsgesetz, geplantes KRITISDachG und EnWG) gewährleistet in der Konzeption Effizienz, lässt jedoch erheblichen Interpretationsbedarf, insbesondere bei der Abgrenzung von Cyber- und physischen Risiken sowie hybriden Bedrohungslagen."

"Das neue Schutzregime markiert einen Paradigmenwechsel hin zu einem risikobasierten, ganzheitlichen Ansatz im Energiebereich, dessen Dringlichkeit durch den mutmaßlichen Brandanschlag auf das Berliner Stromnetz vom 3. Januar 2026 unter dem Label der „Vulkangruppe“ eindrucksvoll unter Beweis gestellt wurde. Die Verzahnung der unions- und nationalrechtlichen Normen (NIS-2-Richtlinie [EU] 2022/2555, CER-Richtlinie [EU] 2022/2557, NIS-2-Umsetzungsgesetz, geplantes KRITISDachG und EnWG) gewährleistet in der Konzeption Effizienz, lässt jedoch erheblichen Interpretationsbedarf, insbesondere bei der Abgrenzung von Cyber- und physischen Risiken sowie hybriden Bedrohungslagen."

Christopher Meissner untersucht in seinem Beitrag in der aktuellen N&R "Das neue KRITIS-Schutzregime im Energiesektor", also die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555, die CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie das nationale Umsetzungsrecht. #Energierecht

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"Im Jahr 2026 wird die schrittweise Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland umgesetzt. Zudem wird seitens der Kommission ein Legislativvorschlag zum Verbot russischer Ölimporte erwartet, was zu weiteren kontroversen Diskussionen im Europäischen Parlament und im Rat führen dürfte. Im Bereich der Wettbewerbsaufsicht sind weitere Entwicklungen in den laufenden Missbrauchsverfahren gegen den griechischen Stromanbieter Public Power Corporation sowie gegen den isländischen Stromproduzenten Landsvirkjun zu erwarten."

"Im Jahr 2026 wird die schrittweise Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland umgesetzt. Zudem wird seitens der Kommission ein Legislativvorschlag zum Verbot russischer Ölimporte erwartet, was zu weiteren kontroversen Diskussionen im Europäischen Parlament und im Rat führen dürfte. Im Bereich der Wettbewerbsaufsicht sind weitere Entwicklungen in den laufenden Missbrauchsverfahren gegen den griechischen Stromanbieter Public Power Corporation sowie gegen den isländischen Stromproduzenten Landsvirkjun zu erwarten."

Wie immer zu Beginn eines neuen Jahrgangs berichten Robert Klotz und Michael Hofmann in der aktuellen N&R über die letztjährigen Entwicklungen des EU-Rechts in den Netzwirtschaften. #Energierecht #Telekommunikationsrecht #Eisenbahnrecht #Postrecht

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Hinweis - 2025/4-VI:
Wie ist bei bestehenden Biogasanlagen der anzulegende Wert in der Ausschreibung zu berechnen, bzw. welcher Wert ist anzulegen?

Bevor der Hinweis erfolgte, wurden die betroffenen Verbände und öffentlichen Stellen ausgewählt, ein Eröffnungsbeschluss gefasst und deren […]

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Cover der N&R 1/2026 mit folgendem Inhalt:

"Frederic Ufer
Wettbewerb als die DNA des
Telekommunikationsrechts 1
Robert Klotz/Michael Hofmann
Entwicklungen des Unionsrechts in
den Netzwirtschaften im Jahr 2025 2
Alexander Koch
Der Schutz (besonders) wichtiger
und kritischer Netzinfrastrukturen 13
Christopher Meissner
Das neue KRITIS-Schutzregime im Energiesektor 22
Peter Winzer/Jasmin Ebert-Pappert
Glasfaseranschlüsse im deutschen
Telekommunikationsmarkt: Akzeptanz
und Zahlungsbereitschaft 26
Jürgen Kühling/Karima-Felicitas Henß
Effizienz als Kostenmaßstab nach
§ 19b Abs. 3 Nr. 3 LuftVG 34
Andreas Neumann
Anmerkung zum Urteil des EuGH: Zugang
zu baulichen Anlagen zum Zweck des Ausbaus
von Hochgeschwindigkeitsnetzen – Lolach 54"

Cover der N&R 1/2026 mit folgendem Inhalt: "Frederic Ufer Wettbewerb als die DNA des Telekommunikationsrechts 1 Robert Klotz/Michael Hofmann Entwicklungen des Unionsrechts in den Netzwirtschaften im Jahr 2025 2 Alexander Koch Der Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen 13 Christopher Meissner Das neue KRITIS-Schutzregime im Energiesektor 22 Peter Winzer/Jasmin Ebert-Pappert Glasfaseranschlüsse im deutschen Telekommunikationsmarkt: Akzeptanz und Zahlungsbereitschaft 26 Jürgen Kühling/Karima-Felicitas Henß Effizienz als Kostenmaßstab nach § 19b Abs. 3 Nr. 3 LuftVG 34 Andreas Neumann Anmerkung zum Urteil des EuGH: Zugang zu baulichen Anlagen zum Zweck des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen – Lolach 54"

Heute ist die N&R 1/2026 erschienen, ua mit einem Editorial zur wettbewerblichen DNA des Telekommunikationsrechts, dem Jahresbericht zum EU-Recht und einem kleinen Schwerpunkt zu #KRITIS, insbesondere im #Energierecht und #Telekommunikationsrecht.

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Die Woche in Büchern – neu bei D&H: duncker-humblot.de/buecher/neue...
#CriminalLaw #Willkürverbot #EUStA #Insolvenzschutz #Energierecht #Nachlasssachen #Einfirmenvertreter #Vielfaltsverstoß #Schnellschlichtung #Deliktsrecht #CompliancePflicht #Geschichtsquellen

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"Der Entwurf markiert den rechtlichen Durchbruch zu einer planungsrechtlich konsolidierten Transport- und Speicherinfrastruktur für Kohlendioxid bei gleichzeitiger maritimer Fokussierung und naturschutzfachlich strengen Leitplanken. Die Anbindung an das EnWG, die gesetzliche Gemeinwohlgewichtung und die Konzentration des Rechtsschutzes schaffen Geschwindigkeit und Berechenbarkeit. Konfliktträchtig bleiben die Detailausgestaltung des Kohleausschlusses, die Umsetzung der Beitragsmechanik aus der Netto-Null-Industrie-Verordnung (EU) 2024/1735 und die föderale Steuerung bei möglichen Onshore-„Opt-ins“. Insgesamt setzt der Entwurf einen kohärenten Rahmen für den raschen Hochlauf von CCS und CCU in Deutschland und verknüpft Klimaschutzziele mit investitionsfähigen Verfahren."

"Der Entwurf markiert den rechtlichen Durchbruch zu einer planungsrechtlich konsolidierten Transport- und Speicherinfrastruktur für Kohlendioxid bei gleichzeitiger maritimer Fokussierung und naturschutzfachlich strengen Leitplanken. Die Anbindung an das EnWG, die gesetzliche Gemeinwohlgewichtung und die Konzentration des Rechtsschutzes schaffen Geschwindigkeit und Berechenbarkeit. Konfliktträchtig bleiben die Detailausgestaltung des Kohleausschlusses, die Umsetzung der Beitragsmechanik aus der Netto-Null-Industrie-Verordnung (EU) 2024/1735 und die föderale Steuerung bei möglichen Onshore-„Opt-ins“. Insgesamt setzt der Entwurf einen kohärenten Rahmen für den raschen Hochlauf von CCS und CCU in Deutschland und verknüpft Klimaschutzziele mit investitionsfähigen Verfahren."

In der aktuellen N&R erläutert Christopher Meissner den Gesetzentwurf für das mittlerweile in Kraft getretene Kohlenstoffdioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (#KSpTG). #Energierecht

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"Die Energiewende wird nicht in Berlin entschieden, sie wird in Bitterfeld, in Bamberg, in Bochum gemacht. Dort, wo kommunale Unternehmen schon heute Verantwortung übernehmen. Für eine klimaneutrale und resiliente Energiezukunft.

Wenn wir es ernst meinen mit dem Ausstieg aus Kohle, Erdgas und Öl, dann dürfen wir nicht länger am Netz sparen. Sondern müssen darin investieren. In Sicherheit. In Versorgung. In Zukunft."

"Die Energiewende wird nicht in Berlin entschieden, sie wird in Bitterfeld, in Bamberg, in Bochum gemacht. Dort, wo kommunale Unternehmen schon heute Verantwortung übernehmen. Für eine klimaneutrale und resiliente Energiezukunft. Wenn wir es ernst meinen mit dem Ausstieg aus Kohle, Erdgas und Öl, dann dürfen wir nicht länger am Netz sparen. Sondern müssen darin investieren. In Sicherheit. In Versorgung. In Zukunft."

Was bedeutet die #Energiewende für die kommunalen Netze? Ingbert Liebing verdeutlicht das aus der Perspektive der kommunalen Versorgungsunternehmen in seinem Editorial in der aktuellen N&R. #Energierecht

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(2/3) Mein Kollege Gregor Hermanni, Experte für #Energierecht bei der #Verbraucherzentrale NRW, bringt es auf den Punkt: “Auch in schwierigen Zeiten müssen sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kund:innen verhalten.” 🤝

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Neuberufen: Max Baumgart im Gespräch Seit 100 Tagen ist Max Baumgart ausserordentlicher Professor für Energierecht und Blockchain. Im Interview berichtet er, wie er seinen Start erlebt hat und was ihn in Forschung und Lehre beschäftigt.

Neuberufen: Seit 100 Tagen ist Max Baumgart ausserordentlicher Professor für #Energierecht und #Blockchain. Im Interview berichtet er von seinen bisherigen Highlights und was ihn in #Forschung und Lehre beschäftigt.

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50. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG am 6. November 2025 in Berlin: „Flexibilisierung des Strommarktsystems - Speicher und EEG-Anlagen“
Der Übergang zu einer dezentralen, erneuerbaren Energieversorgung erfordert flexible Systeme. Auf unserem 50. Fachgespräch wollen wir mit Ihnen über die […]

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"Die Entscheidung dürfte Segen und Fluch zugleich sein. Zu begrüßen ist sie, soweit sie der gesamten Branche mehr Rechtssicherheit verleiht und damit grundsätzlich Investitionshemmnisse für die Projektierung und Errichtung der für das Gelingen der Energiewende dringend benötigten Batteriespeicher verringert. Hiervon profitieren insbesondere die Netzbetreiber, die ihre Praxis der Erhebung von Baukostenzuschüssen nun an den Vorgaben der Entscheidung ausrichten und erforderlichenfalls anpassen können.

Neben der Enttäuschung der Batteriespeicherbetreiber ob der grundsätzlichen Folgen des Verfahrensausgangs für die Höhe ihrer Investitionsbedarfe lässt die Entscheidung aber – erwartungsgemäß – auch eine ganze Reihe drängender Fragen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern unbeantwortet. Dies betrifft abgesehen von der sich zuletzt noch verschärfenden Problematik der Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten insbesondere auch die Frage, nach welchem Netzanschlussregime der Anschluss von Batteriespeichern durchzuführen ist."

"Die Entscheidung dürfte Segen und Fluch zugleich sein. Zu begrüßen ist sie, soweit sie der gesamten Branche mehr Rechtssicherheit verleiht und damit grundsätzlich Investitionshemmnisse für die Projektierung und Errichtung der für das Gelingen der Energiewende dringend benötigten Batteriespeicher verringert. Hiervon profitieren insbesondere die Netzbetreiber, die ihre Praxis der Erhebung von Baukostenzuschüssen nun an den Vorgaben der Entscheidung ausrichten und erforderlichenfalls anpassen können. Neben der Enttäuschung der Batteriespeicherbetreiber ob der grundsätzlichen Folgen des Verfahrensausgangs für die Höhe ihrer Investitionsbedarfe lässt die Entscheidung aber – erwartungsgemäß – auch eine ganze Reihe drängender Fragen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern unbeantwortet. Dies betrifft abgesehen von der sich zuletzt noch verschärfenden Problematik der Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten insbesondere auch die Frage, nach welchem Netzanschlussregime der Anschluss von Batteriespeichern durchzuführen ist."

In ihrer Anmerkung erläutern Margret Schellberg und Philipp Berg in der aktuellen N&R die Entscheidung des #BGH (zum Az. EnVR 1/24) über die Zulässigkeit der Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss von Batteriespeichern. #Energierecht

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"In der Literatur wird mit guten Argumenten die Verhältnismäßigkeit einer Regulierung von kleinen und kleinsten Energieleitungssystemen in Frage gestellt. Während eine weitgehende Regulierung auch einzelner Hausanschlüsse zur Erreichung der Ziele der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 zumindest potentiell geeignet sein mag, unterliegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer solchen Regulierung ernstlichen Zweifeln. Eine Definition des Verteilernetzes, die allein auf die Spannungsebene und den Verkauf der transportierten Energie an Kunden abstellt, dürfte demnach unionsrechtswidrig sein, weil sie gravierende regulatorische Anforderungen (z. B. Entflechtungsvorgaben) unverhältnismäßig ausweitet. Um eine unionsrechtskonforme Regulierungspraxis zu gewährleisten, erscheint es daher geboten, die Verteilernetzdefinition des EuGH einschränkend auszulegen, so dass sie zwar festlegt, nach welchen Kriterien ein Verteilernetz bestimmt wird, aber ausreichend Spielraum für einen Bereich unregulierter Anschlussanlagen belässt."

"In der Literatur wird mit guten Argumenten die Verhältnismäßigkeit einer Regulierung von kleinen und kleinsten Energieleitungssystemen in Frage gestellt. Während eine weitgehende Regulierung auch einzelner Hausanschlüsse zur Erreichung der Ziele der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 zumindest potentiell geeignet sein mag, unterliegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer solchen Regulierung ernstlichen Zweifeln. Eine Definition des Verteilernetzes, die allein auf die Spannungsebene und den Verkauf der transportierten Energie an Kunden abstellt, dürfte demnach unionsrechtswidrig sein, weil sie gravierende regulatorische Anforderungen (z. B. Entflechtungsvorgaben) unverhältnismäßig ausweitet. Um eine unionsrechtskonforme Regulierungspraxis zu gewährleisten, erscheint es daher geboten, die Verteilernetzdefinition des EuGH einschränkend auszulegen, so dass sie zwar festlegt, nach welchen Kriterien ein Verteilernetz bestimmt wird, aber ausreichend Spielraum für einen Bereich unregulierter Anschlussanlagen belässt."

Friedrich Kneuper und Melanie Meyer beleuchten in ihrem Beitrag "Zur Zukunft der Kundenanlage" in der aktuellen N&R die Auswirkungen der Entscheidungen des #EuGH vom 28.11.2024 und des #BGH vom 13.5.2025 auf die Rechtspraxis. #Energierecht

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"Gerade bei der Finanzierung der Energiewende muss jetzt regulatorisch umgesteuert werden. Das bedeutet konkret: ausreichende Eigenkapitalzinssätze für Netzbetreiber, investitionsfreundliche Verfahren, technologieoffene Bewertungsmaßstäbe und ein klares Bekenntnis zu regionaler Infrastruktur in kommunaler Hand. Denn kommunale Netzbetreiber sichern nicht nur die Daseinsvorsorge, sie sind auch das Rückgrat einer dezentralen, resilienten Energieversorgung."

"Gerade bei der Finanzierung der Energiewende muss jetzt regulatorisch umgesteuert werden. Das bedeutet konkret: ausreichende Eigenkapitalzinssätze für Netzbetreiber, investitionsfreundliche Verfahren, technologieoffene Bewertungsmaßstäbe und ein klares Bekenntnis zu regionaler Infrastruktur in kommunaler Hand. Denn kommunale Netzbetreiber sichern nicht nur die Daseinsvorsorge, sie sind auch das Rückgrat einer dezentralen, resilienten Energieversorgung."

In seinem Editorial "Transformation ermöglichen, nicht verhindern: die Rolle der Regulierung in der Zeitenwende" fordert Dr. Ulf Kämpfer in der aktuellen N&R einen Ermöglichungsrahmen für kommunale Investitionen in die Umsetzung der Energiewende vor Ort. #Energierecht

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Beschluss vom 25. Juni 2025 Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die ...

BVerfG, Beschl. v. 25.6.2025 - Az. 1 BvR 2661/24: unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom für die Dauer der 3. Regulierungsperiode durch die #Bundesnetzagentur

#Energierecht

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/E...

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„Besteht für den Zubau eines Batteriespeichers zu einer Biogasanlage ein Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie?“

Die kurze Antwort ist: Nein.

Die lange Antwort findet ihr in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 261 […]

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Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, um für den eingespeisten
Strom meiner Solaranlage die sog. Volleinspeisevergütung zu erhalten?

Zur Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschrift im
Erneuerbare-Energien-Gesetz haben wir kürzlich ein Hinweisverfahren
eingeleitet.

Ein […]

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Deckblatt der IR 7/2025 mit einem roten Pfeil auf den Aufsatz von Sörries/Neumann.

Deckblatt der IR 7/2025 mit einem roten Pfeil auf den Aufsatz von Sörries/Neumann.

In der aktuellen Ausgabe der #IR loten Prof. Dr. Sörries und ich die Möglichkeiten und Grenzen einer verbrauchsnahen Anbindung abgelegener Mobilfunkbasisstationen an das Energienetz einer Nachbargemeinde aus. #Energierecht ##c.h.beck_recht #c.h.beck #Mobilfunkausbau

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"Für die eigentliche Frage nach Umfang und Grenzen der gerichtlichen Kontrolle regulierungsbehördlicher Entscheidungen hat das BVerfG der Beschwerdeführerin und allen anderen Regulierungsbeteiligten zwar nicht unbedingt Steine, aber zumindest steinhartes Brot gegeben. Diese Zurückhaltung ist sicherlich prozessrechtlich jedenfalls in Bezug auf § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ohne weiteres nachvollziehbar, aus praktischer und wissenschaftlicher Sicht aber auch durchaus bedauerlich."

"Für die eigentliche Frage nach Umfang und Grenzen der gerichtlichen Kontrolle regulierungsbehördlicher Entscheidungen hat das BVerfG der Beschwerdeführerin und allen anderen Regulierungsbeteiligten zwar nicht unbedingt Steine, aber zumindest steinhartes Brot gegeben. Diese Zurückhaltung ist sicherlich prozessrechtlich jedenfalls in Bezug auf § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ohne weiteres nachvollziehbar, aus praktischer und wissenschaftlicher Sicht aber auch durchaus bedauerlich."

In der aktuellen N&R befasse ich mich mit dem Beschluss des #BVerfG vom 3.3.2025 (Az. 1 BvR 1491/23) zur Rechtsprechung des #BGH zum #Xgen und der damit angesprochenen Kontrolldichte bei Regulierungsentscheidungen. #Energierecht

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Beginn der Entscheidungsanmerkung.

Beginn der Entscheidungsanmerkung.

In der aktuellen N&R kommentiere ich die Entscheidung des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsprechung des BGH zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor. #EffektiverRechtsschutz #Energierecht #Netzwirtschaftsrecht

www.irnik.de/publikatione...

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Die Woche in Büchern – druckfrisch bei Duncker & Humblot: duncker-humblot.de/buecher/neue...
#Versicherung #Vertragsrecht #Buchenwald #Umwelt #Verfassung #Klima #Equity #Sportrecht #Staatsvertrag #Gefahrenabwehr #Konnexität #Rechtsmissbrauch #Energierecht #Rechtsvergleichung #Archivwesen

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Beschluss vom 5. März 2025 Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der ...

BVerfG, Beschl. v. 5.3.2025 - Az. 1 BvR 1786/22: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Festlegung des #Xgen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) #Energierecht

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Beschluss vom 3. März 2025 Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der ...

BVerfG, Beschl. v. 3.3.2025 - Az. 1 BvR 1491/23: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Festlegung des #Xgen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) #Energierecht

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Dr. Michael Weise (BBH) wird am 15. Mai bei den Smart Grids-Gesprächen über §14a EnWG und rechtliche Fragen rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen sprechen. Ankündigungsgrafik mit Bild und Details.

Dr. Michael Weise (BBH) wird am 15. Mai bei den Smart Grids-Gesprächen über §14a EnWG und rechtliche Fragen rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen sprechen. Ankündigungsgrafik mit Bild und Details.

Meet our speakers ⚡Dr. Michael Weise (BBH) erläutert am 15. Mai 2025 die rechtlichen Grundlagen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und die drei Module zur Netzentgeltreduzierung im Kontext von §14a EnWG. Jetzt anmelden 👉 https://bit.ly/4458HRs
#Energierecht

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"Für die Zukunft wäre zu wünschen, dass sich die Bundesnetzagentur beim Basiszinssatz an der durchschnittlichen Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere der Jahre 1995 bis 2005 orientiert, denn in dieser Zeit war die durchschnittliche Umlaufsrendite nahezu konstant. Infolgedessen käme es in Zukunft nicht mehr darauf an, ob die Zinsen extrem niedrig oder womöglich extrem hoch ausfallen. Es würde vielmehr klargestellt, dass die Regulierungsbehörde von der durchschnittlichen Umlaufsrendite der Jahre 1995 bis 2005 ausgeht und nur dann mit Sachgrund abweicht, wenn dies aus der Perspektive des Gesetzeszwecks (§ 21 Abs. 2 S. 5 EnWG) erforderlich ist. Damit würde zugleich den europäischen Vorgaben Rechnung getragen, wonach die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet sein muss (Art. 59 Abs. 7a der Elektrizitätsrichtlinie [EU] 2019/944). Dies bedeutet auch, dass die Kosten für den Zugang zu den Netzen denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprächen (Art. 18 Abs. 1 der Elektrizitätsverordnung [EU] 2019/943)."

"Für die Zukunft wäre zu wünschen, dass sich die Bundesnetzagentur beim Basiszinssatz an der durchschnittlichen Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere der Jahre 1995 bis 2005 orientiert, denn in dieser Zeit war die durchschnittliche Umlaufsrendite nahezu konstant. Infolgedessen käme es in Zukunft nicht mehr darauf an, ob die Zinsen extrem niedrig oder womöglich extrem hoch ausfallen. Es würde vielmehr klargestellt, dass die Regulierungsbehörde von der durchschnittlichen Umlaufsrendite der Jahre 1995 bis 2005 ausgeht und nur dann mit Sachgrund abweicht, wenn dies aus der Perspektive des Gesetzeszwecks (§ 21 Abs. 2 S. 5 EnWG) erforderlich ist. Damit würde zugleich den europäischen Vorgaben Rechnung getragen, wonach die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet sein muss (Art. 59 Abs. 7a der Elektrizitätsrichtlinie [EU] 2019/944). Dies bedeutet auch, dass die Kosten für den Zugang zu den Netzen denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprächen (Art. 18 Abs. 1 der Elektrizitätsverordnung [EU] 2019/943)."

In seinem Beschluss vom 17.12.2024 (Az. EnVR 94/23) hat der #BGH die Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes für die 4. Regulierungsperiode Strom bestätigt. Hans-Peter Schwintowski stellt die Entscheidung in der aktuellen N&R vor. #Energierecht

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"Nach Umsetzung der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juli 2024 werden Stilllegungen aufgrund von Stilllegungsplänen nach Art. 57 der Richtlinie möglich sein. Sie sind dann aber auch nur dann zulässig, wenn die Vorgaben dieser Vorschrift eingehalten werden. Die Umsetzung hat bis zum 5. August 2026 zu erfolgen. Die Beurteilung der Rechtslage nach Umsetzung der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 bereitet besondere Schwierigkeiten. Zum einen enthält die Richtlinie viele unbestimmte Begriffe und auch eine Vielzahl von Umsetzungsspielräumen. Zum anderen hängt eine künftige Prognose des künftigen Bedarfs an fossilem Erdgas und Biomethan unmittelbar von den Regelungen des GEG ab. Voraussetzung für die Stilllegung und für die Aufstellung eines Stilllegungsplans nach Art. 57 der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 ist, dass die Verringerung der Nachfrage eine Stilllegung erforderlich macht."

"Nach Umsetzung der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juli 2024 werden Stilllegungen aufgrund von Stilllegungsplänen nach Art. 57 der Richtlinie möglich sein. Sie sind dann aber auch nur dann zulässig, wenn die Vorgaben dieser Vorschrift eingehalten werden. Die Umsetzung hat bis zum 5. August 2026 zu erfolgen. Die Beurteilung der Rechtslage nach Umsetzung der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 bereitet besondere Schwierigkeiten. Zum einen enthält die Richtlinie viele unbestimmte Begriffe und auch eine Vielzahl von Umsetzungsspielräumen. Zum anderen hängt eine künftige Prognose des künftigen Bedarfs an fossilem Erdgas und Biomethan unmittelbar von den Regelungen des GEG ab. Voraussetzung für die Stilllegung und für die Aufstellung eines Stilllegungsplans nach Art. 57 der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 ist, dass die Verringerung der Nachfrage eine Stilllegung erforderlich macht."

In seinem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der N&R beleuchtet Frank Hölscher die rechtlichen Grundlagen für die Stilllegung von Gasverteilernetzen - sowohl nach aktuellem #Energierecht als auch nach der neuen Gasrichtlinie (EU) 2024/1788.

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"Der Strauß der Probleme ist bunt, die politisch zur Verfügung stehende Zeit für ihre Lösung hingegen denkbar knapp. In Zeiten einer sich in vielerlei Hinsicht rasant wandelnden Welt steht mehr denn je Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit unser Wohlstand auf dem Spiel. Geopolitische Umbrüche, die Transformation der Energiewirtschaft sowie der Klimawandel erfordern ein langfristig durchdachtes, aber zügiges Handeln. Die energiepolitischen Weichenstellungen der neuen Bundesregierung dürften maßgeblich mit über die wirtschaftliche Zukunft der Bundesrepublik entscheiden. In schwierigen Zeiten bleibt aber zum Schluss die Hoffnung, dass die neue Bundesregierung ihrer diesbezüglichen Verantwortung – in der Mitte eines geeinten Europas – gerecht werden wird. Sie wird an ihren Versprechungen und insbesondere ihren Taten gemessen werden."

"Der Strauß der Probleme ist bunt, die politisch zur Verfügung stehende Zeit für ihre Lösung hingegen denkbar knapp. In Zeiten einer sich in vielerlei Hinsicht rasant wandelnden Welt steht mehr denn je Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit unser Wohlstand auf dem Spiel. Geopolitische Umbrüche, die Transformation der Energiewirtschaft sowie der Klimawandel erfordern ein langfristig durchdachtes, aber zügiges Handeln. Die energiepolitischen Weichenstellungen der neuen Bundesregierung dürften maßgeblich mit über die wirtschaftliche Zukunft der Bundesrepublik entscheiden. In schwierigen Zeiten bleibt aber zum Schluss die Hoffnung, dass die neue Bundesregierung ihrer diesbezüglichen Verantwortung – in der Mitte eines geeinten Europas – gerecht werden wird. Sie wird an ihren Versprechungen und insbesondere ihren Taten gemessen werden."

Was war los im #Energierecht 2024? Margret Schellberg und Philipp Berg zeigen in ihrem Jahresbericht in der aktuellen N&R alle wesentlichen Entwicklungen im Markt sowie in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Behördenpraxis auf.

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Cover der Ausgabe 2/2025 mit dem Inhalt, der barrierefrei im Post verlinkt ist.

Cover der Ausgabe 2/2025 mit dem Inhalt, der barrierefrei im Post verlinkt ist.

Heute ist die Druckausgabe der N&R 2/2025 erschienen, u. a. mit einem Editorial des 1. Vizepräsidenten des DStGB und dem Jahresbericht zum #Energierecht sowie weiteren Beiträgen, auch zum #Telekommunikationsrecht und #Eisenbahnrecht.

Vollständiges Inhaltsverzeichnis:

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"Das EU-Gaspaket steht insgesamt einer übergangsweisen, bis zur endgültigen Umstellung der Erdgasverteilernetze auf Wasserstoff erfolgenden regulatorischen Behandlung von „H2-Ready“-Kosten als „effiziente“ Erdgasverteilernetzkosten nicht entgegen. Der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 ist vielmehr ein im nationalen Recht bislang nicht explizit vorhandener neuer Effizienzmaßstab zu entnehmen, der bei Umsetzung in das nationale Recht eine Refinanzierung von Kosten der Vornahme von „H2-Ready“-Investitionen über das Erdgasregulierungsregime zulässt, ohne dass dem Vorgaben der Gasverordnung (EU) 2024/1789 entgegenstünden.

Die Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 beinhaltet keine unmittelbaren Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit „H2-Ready“-Investitionen. Eine rechtliche Analyse der Richtlinie zeigt jedoch, dass diese – insoweit abweichend zu den vorhergehenden Binnenmarktrichtlinien – das Ziel der Transformations- und Systemeffizienz im Hinblick auf den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem vorgibt. Durch diese Zielvorgabe wird ein Maßstab implementiert, der vom bislang angewandten, primär am Wettbewerbsgedanken orientierten
Effizienzkostenmaßstab der Vorgängerrichtlinien abweicht bzw. diesen modifiziert."

"Das EU-Gaspaket steht insgesamt einer übergangsweisen, bis zur endgültigen Umstellung der Erdgasverteilernetze auf Wasserstoff erfolgenden regulatorischen Behandlung von „H2-Ready“-Kosten als „effiziente“ Erdgasverteilernetzkosten nicht entgegen. Der Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 ist vielmehr ein im nationalen Recht bislang nicht explizit vorhandener neuer Effizienzmaßstab zu entnehmen, der bei Umsetzung in das nationale Recht eine Refinanzierung von Kosten der Vornahme von „H2-Ready“-Investitionen über das Erdgasregulierungsregime zulässt, ohne dass dem Vorgaben der Gasverordnung (EU) 2024/1789 entgegenstünden. Die Gasrichtlinie (EU) 2024/1788 beinhaltet keine unmittelbaren Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit „H2-Ready“-Investitionen. Eine rechtliche Analyse der Richtlinie zeigt jedoch, dass diese – insoweit abweichend zu den vorhergehenden Binnenmarktrichtlinien – das Ziel der Transformations- und Systemeffizienz im Hinblick auf den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem vorgibt. Durch diese Zielvorgabe wird ein Maßstab implementiert, der vom bislang angewandten, primär am Wettbewerbsgedanken orientierten Effizienzkostenmaßstab der Vorgängerrichtlinien abweicht bzw. diesen modifiziert."

Kristin Spiekermann, Peter Rosin und Jana Michaelis untersuchen in einer Beilage zur aktuellen Ausgabe der N&R den "Rechtliche[n] Rahmen für eine Transformationsregulierung für Erdgasverteilernetzbetreiber". #Energierecht

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"Für Betreiber von Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24a EnWG, jedenfalls wenn deren Größenmerkmale an den in der Vorlagefrage beschriebenen äußeren Grenzen liegen, könnten sich zukünftig ein höherer Aufwand beim Betrieb ihrer Infrastruktur und gewisse Einschränkungen bei der Unternehmensorganisation ergeben. In Rede steht dabei im Wesentlichen die Einhaltung bestimmter Vorgaben zur Vorabgenehmigung von Netzentgelten (Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Elektrizitätsrichtlinie [EU] 2019/944), zur informatorischen und buchhalterischen Entflechtung (Art. 37 und 56 der Richtlinie), zum Netzausbau (Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie), zur Beschaffung von Verlustenergie und Systemdienstleistungen (Art. 31 Abs. 5 ff. der Richtlinie) und zum Verbot des Eigentums und Betriebs eigener Ladepunkte und Energiespeicheranlagen (Art. 33 und 36 der Richtlinie). Aus diesen Richtlinienvorgaben ergeben sich für die Kundenanlagenbetreiber aber keine unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen. Nach der hier vertretenen Auffassung bedarf es hierfür erst noch einer Änderung des EnWG. Es bleibt also abzuwarten, wie der nationale Gesetzgeber reagieren wird."

"Für Betreiber von Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24a EnWG, jedenfalls wenn deren Größenmerkmale an den in der Vorlagefrage beschriebenen äußeren Grenzen liegen, könnten sich zukünftig ein höherer Aufwand beim Betrieb ihrer Infrastruktur und gewisse Einschränkungen bei der Unternehmensorganisation ergeben. In Rede steht dabei im Wesentlichen die Einhaltung bestimmter Vorgaben zur Vorabgenehmigung von Netzentgelten (Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Elektrizitätsrichtlinie [EU] 2019/944), zur informatorischen und buchhalterischen Entflechtung (Art. 37 und 56 der Richtlinie), zum Netzausbau (Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie), zur Beschaffung von Verlustenergie und Systemdienstleistungen (Art. 31 Abs. 5 ff. der Richtlinie) und zum Verbot des Eigentums und Betriebs eigener Ladepunkte und Energiespeicheranlagen (Art. 33 und 36 der Richtlinie). Aus diesen Richtlinienvorgaben ergeben sich für die Kundenanlagenbetreiber aber keine unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen. Nach der hier vertretenen Auffassung bedarf es hierfür erst noch einer Änderung des EnWG. Es bleibt also abzuwarten, wie der nationale Gesetzgeber reagieren wird."

War es das mit der Kundenanlage im deutschen #Energierecht? Mirko Sauer erläutert in der aktuellen N&R die Entscheidung des EuGH vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23), in der entsprechende Regulierungsausnahmen in weitem Umfang für unzulässig erachtet wurden.

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"Ob die derzeit angedachte Neuregelung aus § 38a EnWG tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Doch auch im Falle eines unterstellten Inkrafttretens der Regelung und trotz der zusätzlichen Klarheit, welche die Entscheidung des BGH aus dem September 2024 gebracht hat, dürften noch einige klärungsbedürftige Fragen zu der Notfallversorgung lieferantenloser Letztverbraucher offenbleiben. Beispielsweise stellt sich außerhalb eines etwaigen Anwendungsbereichs der Übergangsversorgung aus § 38a EnWG nach wie vor die Frage, zu welchen Konditionen die (Übergangs-) Belieferung des Letztverbrauchers in höheren Spannungsebenen durch den vom Netzbetreiber ausgewählten Lieferanten erfolgt. Zwar können dem Lieferanten je Einzelfall vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Zu den insbesondere im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag abrechenbaren Preisen hat sich der BGH aber nicht näher geäußert."

"Ob die derzeit angedachte Neuregelung aus § 38a EnWG tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Doch auch im Falle eines unterstellten Inkrafttretens der Regelung und trotz der zusätzlichen Klarheit, welche die Entscheidung des BGH aus dem September 2024 gebracht hat, dürften noch einige klärungsbedürftige Fragen zu der Notfallversorgung lieferantenloser Letztverbraucher offenbleiben. Beispielsweise stellt sich außerhalb eines etwaigen Anwendungsbereichs der Übergangsversorgung aus § 38a EnWG nach wie vor die Frage, zu welchen Konditionen die (Übergangs-) Belieferung des Letztverbrauchers in höheren Spannungsebenen durch den vom Netzbetreiber ausgewählten Lieferanten erfolgt. Zwar können dem Lieferanten je Einzelfall vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Zu den insbesondere im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag abrechenbaren Preisen hat sich der BGH aber nicht näher geäußert."

Durch wen lieferantenlose Letztverbraucher versorgt werden, beleuchtet Raphael Seiler in der aktuellen N&R unter besonderer Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des BGH (Az. EnZR 58/23) und des Entwurfs für einen § 38a EnWG. #Energierecht

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