Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Marcel-Kim Keienborg ./. Land Nordrhein-Westfalen
Az. 29 K 67/25
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem vorliegenden Verfahren wird höflichst nach dem Stand des Klage-
verfahrens gefragt.
Es wird um Hinweis gebeten, ob das Klageverfahren nunmehr nach § 92
Abs. 2 VwGO durch Klagerücknahme als beendet anzusehen ist, da der
Kläger das Verfahren auch mehr als zwei Monate nach Aufforderung
durch das Gericht nicht weiter betrieben hat. Soweit keine Betreibensauf-
forderung im Sinne des § 92 VwGO ergangen ist, wird angeregt, das Kla-
geverfahren nunmehr zu beenden, da der Kläger kein Rechtsschutzinte-
resse (mehr) hat.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zu 000007-2024-0010417
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Marcel Keienborg
gegen
Land Nordrhein-Westfalen
wird mitgeteilt, dass keine Betreibensaufforderung im Sinne des § 92
Abs. 2 VwGO erfolgt ist. Hierfür wird nach derzeitigem Stand auch kein
Anlass gesehen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2025
auf die gerichtliche Verfügung vom 3. November 2025 reagiert hat. Da er
in diesem Schriftsatz zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren
weitergeführt werden soll, ist keine Veranlassung für eine erneute gerichtliche Verfügung gegeben.
[geschwärzt]
Richter
möchte, hat das Land bislang alle meine #IFG - Anfragen zum Knast abgelehnt, sodass ich jetzt in mehreren Verfahren gerichtlich gegen das Land vorgehen muss. Hier ein besonders „schöner“, dummdreister Move des Ministeriums: Es wird einfach eine Betreibensaufforderung, die es nie gab, behauptet, um